Die Gesamtkonferenz
Die Gesamtkonferenz beschließt über die pädagogische und fachliche Gestaltung der Bildungs- und Erziehungsarbeit der Schule, soweit nicht die Zuständigkeit der Schulkonferenz (nach § 129) gegeben ist. Sie ist Beschlussorgan einer Schule im Rahmen der ihr durch § 111 Abs. 2 und §133 des Hessischen Schulgesetzes (in der jeweils gültigen Version) übertragenen Aufgaben.
Die Gesamtkonferenz ist neben den Fach- oder Fachbereichskonferenzen und den Klassenkonferenzen eine Konferenz der Lehrkräfte. An ihr nehmen neben den Lehrkräften auch Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst und sozialpädagogische Mitarbeiter teil.
Die oder der Vorsitzende des Schulelternbeirates (SEB), die Stellvertreterin sowie drei weitere Angehörige können an der Konferenz mit beratender Stimme teilnehmen. Ebenfalls teilnahmeberechtigt sind Schülervertreter und Mitglieder der Schulkonferenz.